Skip to main content
0221 800 507 300
info@sundependent.de

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

sundependent GmbH Mommsenstraße 76

50935 Köln 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss


Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angaben in Prospekten, Katalogen und auf unserer Webseite stellen keine bindenden Angebote dar und dienen ausschließlich der Bewerbung und Veranschaulichung. Die seitens des Bestellers unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers auch dann nicht, wenn wir diesen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Ist der Besteller Verbraucher, bekommt er bei Auftragserteilung, zusammen mit den übrigen Vertragsdokumenten, einen Ausdruck unserer aktuellen AGB ausgehändigt. Erklärungen in Textform, die Vertragsinhalte oder wechselseitig zu erbringende Lieferungen oder Leistungen betreffen, sind vom jeweiligen Empfänger in Textform zu bestätigen.

§ 2 Überlassene Unterlagen


An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen — auch in elektronischer Form —, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  3. Es gelten die Allgemein Vereinbarten Zahlungsbedienungen.

  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  2. Sollten nicht funktionsrelevante Teile der Photovoltaik- Anlage am Ende der Montage fehlen oder defekt sein, ist der Besteller lediglich berechtigt, die Zahlungen in der Höhe zurückzuhalten, die dem Wert, der zu liefernden oder auszutauschenden Teile entspricht. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten, oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

  4. Wir, die Firma sundependent GmbH, halten uns vor, im Falle eines Lieferverzugs, seitens des Herstellers dem Käufer ein entsprechendes gleichwertiges alternatives Produkt jederzeit vorschlagen zu können.

  5. Die Firma sundependent GmbH haftet nicht für Lieferverzug oder Ausfall der Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren.

  6. Wir haften nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

  7. Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen geraten wir nicht in Verzug. Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen. Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 2 Monate andauert, sind wir zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle kann der Kunde daraus keine Ersatzansprüche ableiten.

  8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitig behördliche und sonstige Genehmigungen und Bauunterlagen einzuholen und technische Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von uns fallen und auch nicht Bestandteil des Auftrags sind, zu klären, wie z.B. die Prüfung der Statik.

  2. Sofern für Installation und Montage eine Einrüstung mittels Baugerüstes einer oder mehrerer Hauswände notwendig ist, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die zur Aufstellung benötigten Flächen einschließlich der Zuwege frei und die Oberleitungen isoliert sind, so dass das Baugerüst ohne Verzögerung aufgestellt werden kann. Für eine rechtzeitige Einholung von Genehmigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, der Denkmalschutzbehörde und anderer Genehmigungsstellen ist ausschließlich der Besteller zuständig. Etwaige Kosten für Genehmigungen und/oder weitere Auflagen trägt der Besteller.

  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns unentgeltlich einen Strom und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Material und Ware am Installationsort abgeladen und für die Dauer der Arbeiten diebstahlsicher dort gelagert werden können. Außerdem wird er uns oder den von uns beauftragten Unternehmen den Zutritt zu allen Flächen und zu allen Räumen gewähren, auf denen Elemente der Photovoltaik-Anlage zu installieren sind.

  4. Der Besteller hat vereinbarte Anlieferzeiten von Material und Ware einzuhalten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, und entstehen dadurch Stand- oder Wartezeiten, so werden hieraus entstandene Kosten dem Besteller berechnet.

  5. Der Besteller wird dafür sorgen, dass überstehende Bauteile, An- und Einbauten, wie z.B. Dachfenster, Flächenfenster, Wintergärten, Markisen etc. vor Montagebeginn gesichert und gegen Schäden ausreichend geschützt sind.

  6. Kommt der Besteller seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Behinderungen bei der Montage oder begleitenden Arbeiten, so sind wir berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis die Hindernisse durch den Besteller beseitigt wurden. Soweit damit Kosten für uns verbunden sind, trägt diese der Besteller.

  7. Treten Liefer- und/oder Montageverzögerungen durch Verschulden des Bestellers auf, sind entsprechende Zusatzkosten und entstehende Nutzungsausfälle, die bei uns entstehen, von dem Besteller zu tragen.

  8. Im Rahmen einer Wartung bereits installierter Photovoltaik- Anlagen stellt der Besteller den Strom für die zur Reinigung eingesetzten Geräte auf seine Kosten zur Verfügung.

  9. Förderungsanträge und Anträge auf Subventionen, die die Photovoltaik-Anlage betreffen, sind ausschließlich durch den Besteller unter Beachtung der jeweiligen Richtlinien für die Anträge zu stellen, es sei denn es wird was anderes schriftlich vereinbart.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: Nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß S 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Erwirkt ein Dritter eine Pfändung auf die dem Eigentumsvorbehalt von und unterliegenden Teilen oder meldet der Besteller Insolvenz an, solange der Eigentumsvorbehalt von uns noch besteht, so hat er hiervon uns unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Besteller diese Information, haftet er uns gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.

  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

  2. Ist der Kunde Verbraucher, so ist er zur Minderung des vereinbarten Preises in angemessenem Umfang erst berechtigt, wenn zwei Nachbesserungsversuche von uns gescheitert sind. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, sollten wir vorsätzlich handeln oder die Nachbesserung schuldhaft in nicht mehr zu vertretendem Ausmaß verzögern.

  3. Bei Bestellerin, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentliches Recht sind, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf die Eignung der gelieferten Anlage oder Waren zu den vom Besteller angestrebten wirtschaftlichen Zielen.

  4. Wir haften unbeschadet aller Regelungen in unseren AGB und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  5. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

  6. Bei direkten und indirekten Schäden (Folgeschäden) ist die Haftung von uns auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit ist eine Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr.

  9. Keinen Mangel stellen geringe Farbabweichungen und sonstige, nicht funktionsrelevante Abweichungen, die keine Funktionseinschränkungen beinhalten, dar. Der Besteller wurde darüber belehrt, dass die Leistung einer Photovoltaikanlage sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann, als in der Auftragsbestätigung angegeben, und dass der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers orientiert. Es handelt sich somit um eine Maximalleistung unter optimalen Bedingungen, welche von uns nicht garantiert werden kann, und für die eine Haftung nicht übernommen wird.

  10. Keinerlei Haftung übernehmen wir, wenn der Besteller Förderanträge nicht rechtzeitig stellt oder die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden. In solchen Fällen begründet eine fehlende Förderung/Subvention kein Rücktrittsrecht des Bestellers von einem bereits erteilten Auftrag.

  11. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die Software und die dazugehörige Dokumentation werden ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang der gelieferten Gegenstände überlassen. Jede anderweitige Nutzung ist ebenso untersagt wie die Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken, es sei denn, es liegt eine Gestattung gemäß § 69d UrhG vor.

§ 9 Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten, wenn sich die Herstellerpreise zwischen Auftragsbestätigung (Vertragsschluss) gegenüber dem Kunden und der Lieferung vom Hersteller oder Zwischenhändler an uns so erhöht haben, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und uns das Festhalten am Vertrag unter objektiven Maßstäben und Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.

  2. Gleiches gilt für beide Vertragsparteien, wenn sich durch Lieferengpässe oder Störung von Lieferketten, die von uns nicht beeinflussbar und nicht zu verantworten sind, verbindliche oder voraussichtliche Liefertermine derart verzögern, dass ein Festhalten am Vertrag, der den Rücktritt erklärenden Partei nicht zumutbar ist.

  3. Ein Rücktritt gemäß den vorstehenden Ziffern begründet keine Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Vertragspartei. Vielmehr erlöschen nur für beide Vertragsparteien die jeweils vertraglichen Verpflichtungen. Gegebenenfalls vom Kunden geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten.

  4. Vor einem Rücktritt werden beide Vertragsparteien ernsthaft versuchen, eine einvernehmliche Anpassung an die geänderten und von ihnen nicht beeinflussbaren Umstände zu vereinbaren, welche den Interessen beider Parteien Rechnung trägt.

  5. Darüber hinaus steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind, und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind, und diese Mängel vom Besteller nicht innerhalb von längstens vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben wurden. In diesem Falle sind wir berechtigt, vom Besteller eine Schadenspauschale von 10% des Auftragswertes vom Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dasselbe gilt, wenn der Besteller weniger als 10 Tage vor der Ausführung einen bestätigten Termin zur Durchführung der beauftragten Arbeiten aus Gründen absagt, die in der Sphäre des Bestellers liegen.
§ 10 Schlichtung


Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Die zuständige Verbraucher- Schlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte der Besteller seinen Sitz bei Vertragsschluss im Ausland haben, so bleibt die Anwendung zwingender Vorschriften in diesem Land unberührt.

  2. Der ausschließliche Gerichtsstand bei Verträgen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Dienstes sowie bei Verbrauchern, die innerhalb der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist der Geschäftssitz von uns. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, ist deren Wohnort Gerichtsstand.

  3. Alle Nebenabreden, Zusätze und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Abreden sind nur dann maßgebend, wenn sie unmittelbar danach schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücke in diesem Vertrag. § 139 BGB wird ausgeschlossen.

  5. Der Besteller gestattet uns, die bei ihm installierte Anlage als Referenz zu benennen und Fotos hiervon zu Werbezwecke zu verwenden. Diese Gestattung kann jederzeit vom Besteller widerrufen werden.

  6. Werden die Verträge zwischen dem Besteller und uns mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, und ist der Besteller Verbraucher, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten richten sich nach der jeweiligen Widerrufsbelehrung, die dann Bestandteil des Vertrages ist und dem Besteller ausgehändigt wurde.

Anmerkungen zur AGB

Transparenzgebot


Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Damit sind intransparente Klauseln perse, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen


Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an den Verkäufer oder auf dessen Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Durch AGB kann unter Beachtung der unten genannten Informations- und Formvorschriften die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

neu – Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
neu – Käufer ist Unternehmen: 1 Jahr
gebraucht – Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
gebraucht – Käufer ist Unternehmen: keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

gebraucht – Käufer ist Verbraucher: 5 Jahre
gebraucht – Käufer ist Unternehmen: 1 Jahr

Unbebaute Grundstücke: keine

Bauwerke

Neubau: 5 Jahre
Altbau: keine

Die Vereinbarung über eine verkürzte Verjährung ist nur wirksam, wenn der Besteller vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Mängelanzeigepflicht


Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung


Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung


Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer — in zweiter Linie — Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Mängelhaftung — Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen


Das Gesetz zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Haftungsbeschränkungen


Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen


Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5

% über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.

Schlichtung


Von den Hinweispflichten befreit sind Unternehmer, die zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres; es zählt die tatsächliche Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit). Online-Händler müssen zusätzlich auf die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinweisen.